§ 54 PBG
Formelle Enteignung > Ausdehnung
1 Ent­eig­ne­te kön­nen die Aus­deh­nung der Ent­eig­nung ver­lan­gen

a) auf das gan­ze Recht, wenn die an­ge­streb­te flä­chen­mäs­si­ge oder in­halt­li­che Teil­ent­eig­nung die be­stim­mungs­ge­mäs­se Ver­wen­dung des ver­blei­ben­den Tei­les ver­un­mög­licht oder un­ver­hält­nis­mäs­sig er­schwert;

b) auf un­be­schränk­te Dauer, wenn das Recht durch die an­ge­streb­te vor­über­ge­hen­de Ent­eig­nung sei­nen Haupt­wert ver­liert.

2 Die Schät­zungs­kom­mis­sion ent­schei­det über den An­spruch. Wird er be­jaht, so setzt sie die bei Teil- und Ge­samt­ent­eig­nung zu leis­ten­den Ent­schä­di­gun­gen fest und er­öff­net sie den Par­tei­en. Wer die Aus­deh­nung ver­langt hat, muss in­nert 60 Ta­gen er­klä­ren, ob er die Teil­ent­eig­nung oder die Ent­eig­nung des gan­zen Rechts bzw. die vor­über­ge­hen­de oder die dau­ern­de Ent­eig­nung wählt.