§ 60 PBG
Formelle Enteignung > Entschädigungs­auszahlung
1 Die Ent­schä­di­gung wird 20 Ta­ge nach ih­rer rechts­kräf­ti­gen Fest­set­zung zur Zah­lung fäl­li­g. Die Ent­schä­di­gung ist von die­sem Zeit­punkt an, bei vor­zei­ti­ger Be­sitz­ein­wei­sung vom Ta­ge der Be­sitz­er­grei­fung an, zu ver­zin­sen.

2 Die Ver­zin­sung der Ent­schä­di­gung be­ginnt bei for­mel­ler Ent­eig­nung mit ih­rer Rechts­kraft, bei ma­te­ri­el­ler Ent­eig­nung so­wie im Heim­schlags­fall mit Rechts­kraft des Ein­griffs durch das Ge­mein­we­sen. Der von den Eid­ge­nös­si­schen Schät­zungs­kom­mis­sio­nen an­ge­wand­te Zins­satz ist mass­ge­hend.

3 Mit der Leis­tung der Ent­schä­di­gung er­wirbt der Ent­eig­ner das for­mell ent­eig­ne­te Recht, und zwar in un­be­las­te­tem Zu­stand, so­fern er bis­heri­ge Dienst­bar­kei­ten, Grund­las­ten und vor­ge­merk­te per­sön­li­che Rech­te nicht aus­drück­lich über­nom­men hat.

4 Der Ent­eig­ner muss bei for­mel­ler Ent­eig­nung den Ein­trag des Rechts­er­werbs im Grund­buch ver­an­las­sen.

> Entschädigungsauszahlung, § 72 VPBG