§ 66 VPBG Formelle Enteignung > Verfahrensvorbereitung |
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1 Personen, die Liegenschaften besitzen, haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden. 2 Für Schäden hat der Enteigner bzw. die Enteignerin Ersatz zu leisten. |