§ 62 PBG Formelle Enteignung > Verfahrensgrundsätze |
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1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteignungs- und Schätzungsverfahren, insbesondere für die vorbereitenden Handlungen bei formeller Enteignung wie Aussteckungen und Vermessungen, die Mitwirkung der Betroffenen, die Auflage von Enteignungsplänen, Erwerbstabellen und Werkplänen und das vereinfachte Verfahren mit persönlicher Anzeige. Er gewährleistet das Einspracherecht der Parteien. 2 Im Übrigen sind für das Verfahren die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften massgebend. |