§ 9 VPBG Grenzabstand ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
---|
1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. 2 Wo zwischen einem grossen und kleinen Grenzabstand unterschieden wird, ist der grosse Abstand rechtwinklig von der Fassade mit der Hauptwohnrichtung aus, der kleine von allen übrigen Fassaden aus einzuhalten. 3 Bei steilem Gelände muss das Untergeschoss mit der Hauptwohnrichtung den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn es anzurechnende Geschossflächen, ausgenommen Erschliessungsflächen, enthält. |
§ 26 VPBG Grenzabstand ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
---|
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 2 Wo ein grosser Grenzabstand gilt, ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich die Flächen der Hauptwohnräume und die Grösse der Fensterflächen. Untergeschosse müssen den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn in ihnen Wohn- oder Arbeitsnutzungen bestehen. 3 Unterniveau- und unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten. 4 Kleinbauten und Anbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten. 5 In Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen müssen zu den Grundstücken in den angrenzenden Zonen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden. 6 Sämtliche Grenzabstände sind auch gegenüber den Nichtbauzonen einzuhalten, selbst wenn diese keine Grundstücksgrenzen bilden. Ausserhalb der Bauzonen gilt gegenüber der Bauzonengrenze der Grenzabstand der angrenzenden Bauzone. 7 Für Pflanzungen, lebendige und tote Einfriedungen und die Anlage von neuen Waldungen gelten die Grenzabstandsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 17. August 1911. |
> Abstandsbereich, 7.1 IVHB > bei Näherbau, § 29 VPBG > bei Grenzbau, § 29 VPBG > bei altrechtlichen Bauten, § 39 BO > bei Kleinbauten, § 39 BO > bei Unterniveaubauten, § 39 BO > bei Attikageschossen, § 39 BO > bei überdachten Sitzplätzen, § 44 BO > bei Fassadensanierungen, § 39 BO > bei vorspring. Gebäudeteilen, § 21 VPBG > bei vorspring. Gebäudeteilen, § 40 BO > bei Abgrabungen, § 12 VPBG > bei Abgrabungen, § 101 EGZGB > bei Abgrabungen, § 41 BO > bei Aufböschungen, § 12 VPBG > bei Aufböschungen, § 101 EGZGB > bei Aufböschungen, § 41 BO > bei Stützmauern, § 13 VPBG > bei Stützmauern, § 41 BO > bei toten Einfriedungen, § 14 VPBG > bei toten Einfriedungen, § 102a EGZGB > bei toten Einfriedungen, § 42 BO > bei lebendigen Einfriedungen, § 14 VPBG > bei lebendigen Einfriedungen, § 102 EGZGB > bei lebendigen Einfriedungen, § 42 BO > bei Pflanzungen, § 102 EGZGB > bei Wald, § 102 EGZGB > bei Arealbebauung, § 46 BO > bei einfachem Bebauungsplan, § 32bis PBG |