§ 101 EGZGB
Grenzabstand > bei Aufböschungen
1 (aufgehoben)

2 Sofern Erd­reich nicht durch Mau­er­werk, Fel­sen oder an­de­re Vor­rich­tun­gen ge­si­chert ist, ist bei Ter­rain­ver­än­der­un­gen und Bau­ten ein Min­dest­ab­stand von 0.50 Meter zur Gren­ze ein­zu­hal­ten.

3 (aufgehoben)

> Vereinbarungen, § 102c EGZGB