§ 101 EGZGB Grenzabstand > bei Aufböschungen |
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1 (aufgehoben) 2 Sofern Erdreich nicht durch Mauerwerk, Felsen oder andere Vorrichtungen gesichert ist, ist bei Terrainveränderungen und Bauten ein Mindestabstand von 0.50 Meter zur Grenze einzuhalten. 3 (aufgehoben) |
> Vereinbarungen, § 102c EGZGB |