§ 42 BO Grenzabstand > bei lebendigen Einfriedungen |
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1 Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EGZGB). 2 Feste Einfriedungen ab einer Höhe von 1.80 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn. |