§ 41 BO Grenzabstand > bei Stützmauern |
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1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf um nicht mehr als 2.00 m vom gewachsenen Terrain abweichen. 2 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen innerhalb der Geländenorm eine maximale Höhe von 3.00 m aufweisen. Werden sie gestaffelt, so müssen sie um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (zum Beispiel Löffelsteinmauer) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60 Grad. 3 Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 4 Abgrabungen und Aufböschungen sind 0.50 m von der Grenze entfernt anzusetzen. Sie dürfen im Grenzbereich höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. Wenn der Nachbar zustimmt, darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. 5 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung Abweichungen zulassen. |