§ 44 BO Grenzabstand > bei überdachten Sitzplätzen |
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1 Für Kleinbauten gilt der § 18 VPBG. 2 Der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück und gegenüber Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück können verringert werden, sofern keine gesundheits- oder feuerpolizeilichen oder andere öffentliche Interessen verletzt werden. Sind Kleinbauten auf dem Nachbargrundstück betroffen, so ist eine Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer erforderlich. 3 Überdachte Gartensitzplätze werden bezüglich Grenzabstand wie Kleinbauten behandelt. 4 Kleinbauten mit weniger als 5 m2 Grundfläche bedürfen keiner Baubewilligung. Die Abstandsbestimmungen gelten. |