§ 102a EGZGB Grenzabstand > bei toten Einfriedungen |
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1 Tote Einfriedungen mit bis zu 1.80 Meter Höhe dürfen an die Grenze gestellt werden. Bis 0.90 Meter Grenzabstand gilt eine maximale Höhe von 1.80 Meter. 2 Überschreitet die tote Einfriedung die Höhe von 1.80 Meter, gilt der Grenzabstand gemäss § 102 Abs. 1. |
> Vereinbarungen, § 102c EGZGB |