§ 102c EGZGB bei toten Einfriedungen > Vereinbarungen |
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1 Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt werden. 2 Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind. |
> Wiederherstellung, § 102b EGZGB |