§ 102 EGZGB Grenzabstand > bei Wald |
---|
1 Pflanzungen dürfen, unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen, nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8.00 Meter besteht keine Höhenbeschränkung. 1a Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 Meter. 1aa Bis zu einem Grenzabstand von 0.90 Meter gilt für lebendige Einfriedungen eine maximale Höhe von 1.80 Meter, danach gilt die Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1. 2 Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12.00 Meter einzuhalten. 3 Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte. |
> Vereinbarungen, § 102c EGZGB |