§ 39 BO Grenzabstand > bei Fassadensanierungen |
---|
1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.00 m und für Kleinbauten 2.50 m. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden. 2 Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer Länge von mehr als zwei Dritteln der Vollgeschossfassade näher als 1.50 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen. 3 Ist vor Inkrafttreten dieser Bauordnung auf einem Nachbargrundstück ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut worden, so kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand herabsetzen. Der minimale Grenzabstand muss eingehalten werden. 4 Bei Fassadensanierungen können Abweichungen von den Abstandsbestimmungen sowie andere Massvorschriften und Baulinien bewilligt werden. |