§ 11 VPBG Grenzabstand > bei Grenzbau ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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Der Näherbau ist die Unterschreitung oder Aufhebung von Grenzabständen, sei es aufgrund nachbarlicher Zustimmung oder gestützt auf ein bestehendes Näher- oder Grenzbaurecht. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche Interessen. |
§ 29 VPBG Grenzabstand > bei Grenzbau ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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1 Die Grenzabstände dürfen - mit Ausnahme gegenüber der Nichtbauzone - unter Wahrung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines Näherbau- oder Grenzbaurechts durch die betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden. 2 In Zonen mit einer maximalen Gebäudelänge dürfen Grenzabstände: a) mit Unterschreitung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines Näherbaurechts der beiden direkt betroffenen Nachbarschaften reduziert werden, sofern die Reduktion des jeweiligen Grenzabstands zur einen Grundstücksgrenze auf der gegenüber liegenden Grundstücksgrenze im gleichen Umfang kompensiert wird; b) durch Vereinbarung eines gegenseitigen Grenzbaurechts durch die betroffene Nachbarschaft aufgehoben werden. |