§ 11 VPBG
Grenz­abstand > bei Grenz­bau

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
Der Nä­her­bau ist die Un­ter­schrei­tung oder Auf­he­bung von Grenz­ab­stän­den, sei es auf­grund nach­bar­li­cher Zu­stim­mung oder ge­stützt auf ein be­ste­hen­des Nä­her- oder Grenz­bau­recht. Vor­be­hal­ten blei­ben feuer­po­li­zei­li­che und wohn­hy­gie­ni­sche Vor­schrif­ten oder an­de­re öf­fent­li­che In­te­res­sen.
§ 29 VPBG
Grenz­abstand > bei Grenz­bau

! Rechtskräftiges Baurecht !
1 Die Grenz­ab­stän­de dür­fen - mit Aus­nah­me ge­gen­über der Nicht­bau­zone - unter Wah­rung des Ge­bäu­de­ab­stands durch Ver­ein­bar­ung eines Nä­her­bau- oder Grenz­bau­rechts durch die be­trof­fe­nen Nach­barn re­du­ziert oder auf­ge­ho­ben wer­den.

2 In Zonen mit einer maxi­ma­len Ge­bäu­de­länge dür­fen Grenz­ab­stän­de:

a) mit Unter­schrei­tung des Ge­bäude­ab­stands durch Ver­ein­bar­ung eines Nä­her­bau­rechts der bei­den di­rekt be­trof­fe­nen Nach­bar­schaf­ten re­du­ziert wer­den, so­fern die Re­duk­tion des je­wei­li­gen Grenz­ab­stands zur einen Grund­stücks­gren­ze auf der ge­gen­über lie­gen­den Grund­stücks­gren­ze im glei­chen Um­fang kom­pen­siert wird;

b) durch Ver­ein­bar­ung ei­nes ge­gen­sei­ti­gen Grenz­bau­rechts durch die be­trof­fe­ne Nach­bar­schaft auf­ge­ho­ben wer­den.