§ 39 BO
Grenzabstand > bei altrechtlichen Bauten
1 In den Bau­zo­nen be­trägt der Grenz­ab­stand für Un­ter­ni­veau­bau­ten 1.00 m und für Klein­bau­ten 2.50 m. Er kann mit schrift­li­cher Zu­stim­mung des Nach­barn ver­ring­ert oder ganz auf­ge­ho­ben wer­den.

2 Wird ein At­ti­ka­ge­schoss, mit Aus­nah­me von Trep­pen und Lift­auf­bau­ten, auf einer Länge von mehr als zwei Drit­teln der Voll­ge­schoss­fas­sa­de nä­her als 1.50 m zur Fas­sa­de ge­stellt, ist der be­tref­fen­de Grenz­ab­stand um 2.50 m zu er­hö­hen.

3 Ist vor In­kraft­tre­ten die­ser Bau­ord­nung auf ei­nem Nach­bar­grund­stück oh­ne Nä­her­bau­recht an die Gren­ze ge­baut wor­den, so kann der Ge­mein­de­rat den Ge­bäu­de­ab­stand her­ab­set­zen. Der mi­ni­ma­le Grenz­ab­stand muss ein­ge­hal­ten wer­den.

4 Bei Fas­sa­den­sa­nie­rung­en kön­nen Ab­wei­chung­en von den Ab­stands­be­stim­mung­en so­wie an­de­re Mass­vor­schrif­ten und Bau­li­nien be­wil­ligt wer­den.