§ 12 VPBG Grenzabstand > bei Aufböschungen |
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1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in einem Abstand von 0.50 m zur Grundstücksgrenze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen werden. |