§ 21 VPBG Grenzabstand > bei vorspringenden Gebäudeteilen |
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1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1.50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 0.60 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme von Dachvorsprüngen - pro Geschoss gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts. 2 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Sie sind dann unbedeutend und werden bei der Ermittlung der Fassadenlinie nicht berücksichtigt, wenn sie pro Geschoss gesamthaft nicht breiter als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts sind. |
> bei vorspringenden Gebäudeteilen, 3.4 IVHB |