3.4 IVHB Grenzabstand > bei vorspringenden Gebäudeteilen |
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Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. |
> bei vorspringenden Gebäudeteilen, 3.4 IVHB |