Art. 24 BauR Grenzabstand
a) Begriff und Messweise

1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.

2 Der grosse Grenzabstand ist in der Regel gegenüber der am meisten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine gegenüber allen andern Fassaden einzuhalten. Der Gemeinderat kann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist.

3 Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand.

4 In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone beträgt der kleine Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 4 m, und der grosse Grenzabstand beträgt 70 % der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 6 m. Bei den in der Höhe gestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebäudeteile aus der entsprechenden zugehörigen Gebäudehöhe berechnet.


b) Vorbauten

5 Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.


c) Mehrlängenzuschlag

6 In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um ein Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zu den Fassaden und nicht über die Gebäudeecken gemessen. Nebenbauten im Sinne von Art. 28 werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.


d) Staffelung

7 Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.


e) Flächenausgleich

8 Bei versetzten, geschweiften oder schief zu Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

Baulinien, § 68 PBG
Fassadenlänge, Art. 27 BauR
Gebäudehöhe, Art. 25 BauR
Grenzabstand: Begriff, § 59 PBG
... bei abgestützten Balkonen, § 33 VPBG
... bei Abgrabungen, § 53 EGZGB
... bei Aufschüttungen, § 54 EGZGB
... bei Balkonen, § 59 PBG
... bei Bauten <20m Gebäudehöhe, § 60 PBG
... bei Bauten >20m Gebäudehöhe, § 69 PBG
... bei Bepflanzungen, § 59 EGZGB
... bei bestehenden Baulinien, Art. 33 BauR
... bei bestehenden Baulinien, § 68 PBG
... bei bestehenden Bauten, Art. 26 BauR
... bei bestehenden Bauten, § 72 PBG
... bei bestehenden Bauten, § 32 VPBG
... bei Dachvorsprüngen, § 59 PBG
... bei Einfriedungen, § 57 EGZGB
... bei Erkern, § 59 PBG
... bei geschlossener Bauweise, § 32 VPBG
... bei Hochhäusern, § 69 PBG
... bei mehreren Vorschriften, Art. 33 BauR
... bei mehreren Vorschriften, § 68 PBG
... bei nachtr. Wärmedämmung, § 72 PBG
... bei Nebenbauten, Art. 28 BauR
... bei Nebenbauten, § 61 PBG
... bei neuen Baulinien, Art. 33 BauR
... bei öffentlichen Strassen, Art. 33 BauR
... bei privaten Strassen, Art. 33 BauR
... bei Stützmauern, § 55 EGZGB
... bei ungleicher Verteilung, Art. 26 BauR
... bei ungleicher Verteilung, § 62 PBG
... bei unterirdischen Bauten, Art. 28 BauR
... bei unterirdischen Bauten, § 61 PBG
... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR
... bei Vordächern, § 33 VPBG
... bei >1.50 m vorspr. Gebäudet, § 33 VPBG
... bei Wald, § 59 EGZGB
... bei Zusammenbau, Art. 29 BauR
... Grafik: Grenzabstand, Anh 4 BauR
... in Ausnahmefällen, § 73 PBG
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR
... in Gewerbezonen, § 52 PBG
... in Industriezonen, § 52 PBG
... in Kernzonen, § 52 PBG
... in Zonen für öff. Bauten, Art. 42 BauR
Mehrlängenzuschlag: Grafik, Anh 5 BauR
... Grafik, Anh 9 BauR
... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR
Nebenbauten, Art. 28 BauR
Wohnzonen, Art. 36 BauR
Wohn- und Gewerbezonen, Art. 37 BauR