Art. 37 BauR Wohn- und Gewerbezonen
1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet.

2 Der Wohnanteil darf bis 70 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.

anrechenb. Bruttogeschossfl., Art. 20 BauR
Immissionsgrad, Art. 11 BauR
Wohn- und Gewerbezonen, § 18 PBG
... Grundmasse WG, Art. 43d BauR