Art. BauR 20 Ausnützungsziffer |
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a) Begriff 1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche / anrechenbare Landfläche. b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 3 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c) die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen; d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; i) das über dem obersten Vollgeschoss liegende Dachgeschoss, sofern die Kniestockhöhe bis max. 1 m beträgt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion; j) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1989). c) Anrechenbare Landfläche 4 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 5 Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. |
Ausnützungsziffer: Grafik, Anh 2 BauR ... Grafik, Anh 7 BauR ... bei Ausnützungsübertragung, Art. 21 BauR ... bei Grundstückunterteilung, Art. 22 BauR ... bei Grundstückvereinigung, Art. 22 BauR ... bei nachträgl. Wärmedämmung, § 72 PBG ... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR ... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR Dachgeschoss, Art. 23 BauR Untergeschoss, Art. 23 BauR Vollgeschoss, Art. 23 BauR |