Art. BauR 20 Ausnützungsziffer
a) Begriff

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:

AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche / anrechenbare Landfläche.


b) Anrechenbare Bruttogeschossfläche

2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

3 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a) zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;

b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c) die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;

d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen;

e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

f) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen;

g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen;

h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

i) das über dem obersten Vollgeschoss liegende Dachgeschoss, sofern die Kniestockhöhe bis max. 1 m beträgt, gemessen ab Oberkant fertig Dachgeschossboden bis zur Schnittlinie der Fassadenwand (innen) mit Unterkant der Dachkonstruktion;

j) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1989).


c) Anrechenbare Landfläche

4 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

5 Nicht angerechnet werden:

a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt;

c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

Ausnützungsziffer: Grafik, Anh 2 BauR
... Grafik, Anh 7 BauR
... bei Ausnützungsübertragung, Art. 21 BauR
... bei Grundstückunterteilung, Art. 22 BauR
... bei Grundstückvereinigung, Art. 22 BauR
... bei nachträgl. Wärmedämmung, § 72 PBG
... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR
Dachgeschoss, Art. 23 BauR
Untergeschoss, Art. 23 BauR
Vollgeschoss, Art. 23 BauR