Art. 21 BauR Ausnützungsübertragung
Durch entsprechende Anmerkung im Grundbuch ist eine Ausnützungsübertragung bis 10 % der erforderlichen Landfläche möglich, sofern die Grundstücke aneinander grenzen und in angemessener Beziehung zueinander stehen.

anrechenbare Landfläche, Art. 20 BauR