Art. 22 BauR Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken |
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1 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden. 2 Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke. 3 Diese Beschränkungen sind bei Bedarf im Grundbuch anzumerken. 4 Abparzellierungen sind meldepflichtig. |