Art. 19 BauR Verdichtete Bauweise
1 In den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig.

2 Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch das Schaffen von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr.

3 Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens zu umfassen:

- in der Wohnzone W2 4 Wohneinheiten;

- in der Wohnzone W3 6 Wohneinheiten;

Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.

4 Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, so kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer erhöhen (siehe Tabelle der Grundmasse Art. 43). Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art. 43.

5 Es gilt keine Gebäudelängenbeschränkung, gegenüber Nachbargrundstücken kommt jedoch der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung. Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wohnhygienischen Interessen entgegenstehen.

Ausnützungsziffer, Art. 20 BauR
Gebäudeabstand, Art. 26 BauR
Gebäudelänge, Art. 27 BauR
Grenzabstand, Art. 24 BauR
Mehrlängenzuschlag, Art. 24 BauR
Wohnzonen, Art. 36 BauR