Art. 27 BauR Gebäudelänge
1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

2 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten gemäss Art. 28 werden nicht berücksichtigt. Bei zwischengeschalteten Nebenbauten ist die maximale Gebäudelänge, bezogen auf die äussersten Fassaden der Hauptgebäude, einzuhalten.

Gebäudelänge: Grafik, Anh 5 BauR
... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR
... bei Zusammenbau, Art. 29 BauR
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR
Nebenbauten, Art. 28 BauR