Art. 27 BauR Gebäudelänge |
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1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 2 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten gemäss Art. 28 werden nicht berücksichtigt. Bei zwischengeschalteten Nebenbauten ist die maximale Gebäudelänge, bezogen auf die äussersten Fassaden der Hauptgebäude, einzuhalten. |
Gebäudelänge: Grafik, Anh 5 BauR ... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR ... bei Zusammenbau, Art. 29 BauR ... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR Nebenbauten, Art. 28 BauR |