Art. 28 BauR Nebenbauten, unterirdische Bauten
1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.

3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

4 Vorbehalten bleiben die Schutzabstände gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften.

Firsthöhe, Art. 34 BauR
Gebäudehöhe, Art. 25 BauR
Grenzabstand, Art. 24 BauR
Nebenbauten, § 61 PBG
unterirdische Bauten, § 61 PBG