Art. 28 BauR Nebenbauten, unterirdische Bauten |
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1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen. 3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. 4 Vorbehalten bleiben die Schutzabstände gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften. |
Firsthöhe, Art. 34 BauR Gebäudehöhe, Art. 25 BauR Grenzabstand, Art. 24 BauR Nebenbauten, § 61 PBG unterirdische Bauten, § 61 PBG |