Art. 25 BauR Gebäudehöhe
1 Die erlaubte Gebäudehöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt.

2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

3 Nicht berücksichtigt werden:

a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;

b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen;

c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind.

4 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.

5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Attikageschoss, Art. 23 BauR
Fassadenlänge, Art. 27 BauR
Gebäudehöhe, § 60 PBG
... bei Bauten am Hang, Art. 34 BauR
... bei Nebenbauten, Art. 28 BauR
... Grafik: Gebäudehöhe, Anh 6 BauR
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR