Art. 25 BauR Gebäudehöhe |
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1 Die erlaubte Gebäudehöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt. 2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 3 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. 4 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. |
Attikageschoss, Art. 23 BauR Fassadenlänge, Art. 27 BauR Gebäudehöhe, § 60 PBG ... bei Bauten am Hang, Art. 34 BauR ... bei Nebenbauten, Art. 28 BauR ... Grafik: Gebäudehöhe, Anh 6 BauR ... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR |