Art. 23 BauR Geschosszahl
1 Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.

2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.70 m, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

3 Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden:

a) Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max 45 Grad a. T. und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie allfällige Dachaufbauten bis max. 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge betragen (gemessen in 1,50 m Höhe ab fertig Geschossboden).

b) Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45 Grad a. T. zurückversetzt sind.

4 Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht übersteigen.

Attikageschossversatz, Art. 6 BauR
Geschosszahl: Grafik, Anh 3 BauR
... Grafik, Anh 8 BauR
... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR