Art. 49 BauR Gestaltungsplan: Abweichungen gegenüber der Grundordnung
1 Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

2 Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 48 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:

a) Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss der Tabelle der Grundmasse in Art. 43 und der Geschosszahl um ein Geschoss. In der Zone W2 darf die Geschosszahl nicht erhöht werden;

b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;

c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung.

3 Die Ausnützungsziffer kann um weiter 5 % erhöht werden bei einem Gestaltungsplan, der alle Kriterien von Art. 48 erfüllt und

a) der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchführung der Gemeinderat beteiligt war, oder

b) der im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes realisiert werden soll.

Gestaltungsplan: Ausnahmen, § 24 PBG
... wesentliche Vorteile, § 24 PBG