Art. 26 BauR Gebäudeabstand |
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a) Begriff und Messweise 1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände. Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 2 Nebenbauten gemäss Art. 28 dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten. 3 Steht bei Inkrafttreten dieses Baureglementes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes. b) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes 4 Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände unter Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrages und der Genehmigung des Gemeinderates ungleich über die Grenzen verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. |
Gebäudeabstand, § 63 PBG ... bei Bauten auf gleichem Grund, § 63 PBG ... bei Bauten auf Nachbargrund, § 63 PBG ... bei Bauten >20m Gebäudehöhe, § 69 PBG ... bei bestehenden Baulinien, Art. 33 BauR ... bei bestehenden Baulinien, § 68 PBG ... bei bestehenden Bauten, § 72 PBG ... bei bestehenden Bauten, § 32 VPBG ... bei geschlossener Bauweise, § 64 PBG ... bei geschlossener Bauweise, § 32 VPBG ... bei Hochhäusern, § 69 PBG ... bei mehreren Vorschriften, Art. 33 BauR ... bei mehreren Vorschriften, § 68 PBG ... bei nachtr. Wärmedämmung, § 72 PBG ... bei Nebenbauten, § 63 PBG ... bei neuen Baulinien, Art. 33 BauR ... bei verdichteter Bauweise, Art. 19 BauR ... Grafik: Gebäudeabstand, Anh 4 BauR ... in Ausnahmefällen, § 73 PBG ... in Gestaltungsplänen, Art. 49 BauR ... in Gewerbezonen, § 52 PBG ... in Industriezonen, § 52 PBG ... in Kernzonen, § 52 PBG Grenzabstand, Art. 24 BauR Nebenbauten, Art. 28 BauR |