Art. 33 BauR Andere Abstandsvorschriften |
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1 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. 2 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber vermarkten Privatstrassen, welche nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, gilt für die Bemessung des Grenzabstandes nur das kantonale Recht. 3 Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar. |