§ 18 PBG Zonenplan:
b) Bauzonen
1 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

2 Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:

a) Wohnzonen;

b) Kernzonen;

c) Gewerbezonen;

d) Industriezonen;

e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

f) Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen;

g) lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie Camping- und Zeltplätze, Sport- und Reithallen.

3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden.