Art. 11 BauR Emissionen, Immissionen, Luft
1 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet. Im übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutzverordnung und das kantonale Ausführungsrecht.

2 Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.

3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

4 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

5 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen Ausführungsrechts.

6 Die Landwirtschaftszone darf durch die Entwicklung in den übrigen Zonen nicht mit zusätzlichen Immissionen unverhältnismässig belastet werden, die eine ordentliche Bewirtschaftung erschweren.

Emmissionen, § 55 PBG
Immissionen, § 55 PBG
Lärmschutz, § 55 PBG
... Baubewilligung, § 38 USG-VV
... Belastungsgrenzw. Eisenbahn, Anh 4 LSV
... Belastungsgrenzw. Industrie, Anh 6 LSV
... Belastungsgrenzw. Kleinflugz., Anh 5 LSV
... Belastungsgrenzw. Schiessen, Anh 7 LSV
... Belastungsgrenzw. Strasse, Anh 3 LSV
... Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV
... Zuständigkeit: Empfindlichk., § 35 USG-VV
... Zuständigkeit: Gebäude, § 39 USG-VV
... Zuständigkeit: Maschinen, § 40 USG-VV
... Zuständigkeit: ortsfeste Anl., § 36 USG-VV
... Zuständigkeit: Strassen, § 27 USG-VV
... Zuständigkeit: Strassen, § 31 USG-VV
... Zuständigkeit: Strassen, § 37 USG-VV
Luftreinhaltung, § 25a USG-VV