Art. 11 BauR Emissionen, Immissionen, Luft |
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1 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet. Im übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutzverordnung und das kantonale Ausführungsrecht. 2 Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 4 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. 5 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen Ausführungsrechts. 6 Die Landwirtschaftszone darf durch die Entwicklung in den übrigen Zonen nicht mit zusätzlichen Immissionen unverhältnismässig belastet werden, die eine ordentliche Bewirtschaftung erschweren. |
Emmissionen, § 55 PBG Immissionen, § 55 PBG Lärmschutz, § 55 PBG ... Baubewilligung, § 38 USG-VV ... Belastungsgrenzw. Eisenbahn, Anh 4 LSV ... Belastungsgrenzw. Industrie, Anh 6 LSV ... Belastungsgrenzw. Kleinflugz., Anh 5 LSV ... Belastungsgrenzw. Schiessen, Anh 7 LSV ... Belastungsgrenzw. Strasse, Anh 3 LSV ... Empfindlichkeitsstufen, Art. 43 LSV ... Zuständigkeit: Empfindlichk., § 35 USG-VV ... Zuständigkeit: Gebäude, § 39 USG-VV ... Zuständigkeit: Maschinen, § 40 USG-VV ... Zuständigkeit: ortsfeste Anl., § 36 USG-VV ... Zuständigkeit: Strassen, § 27 USG-VV ... Zuständigkeit: Strassen, § 31 USG-VV ... Zuständigkeit: Strassen, § 37 USG-VV Luftreinhaltung, § 25a USG-VV |