§ 40 USG-VV Lärm: Gemeinden f) Bewegliche Geräte und Maschinen
1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Lärmschutzverordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).

2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und Maschinen verwendet werden.

3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 verbindlich.