§ 36 USG-VV Lärm: Gemeinden b) Ortsfeste Anlagen
1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.

2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem er

a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);

b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von Art. 8 LSV verfügt;

c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;

d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV anordnet;

f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können;

g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er

a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten sind (Art. 36 LSV);

b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 LSV);

c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;

d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von Art. 15 LSV anordnet;

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).