§ 35 USG-VV Lärm: Gemeinden a) Raumplanung |
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1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Baugesetz festgelegten Verfahrens. 2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zu. |