§ 35 USG-VV Lärm: Gemeinden a) Raumplanung
1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Baugesetz festgelegten Verfahrens.

2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zu.