§ 31 USG-VV Lärm: Tiefbauamt, a) Aufsicht, Koordination
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen und anderen staatlichen Anlagen obliegt dem Tiefbauamt.

2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es

a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von Anlagen verschiedener Träger leitet (Art. 36 LSV);

b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;

c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);

d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.

3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es

a) dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht erstattet über die Verwendung der Beiträge (Art. 26 LSV);

b) dem Bundesamt für Strassenbau Kostenüberschreitungen meldet und diese begründet (Art. 27 LSV);

c) die Abrechnung beim Bundesamt für Strassenbau einreicht (Art. 28 LSV).