§ 39 USG-VV Lärm: Gemeinden e) Schallschutz an neuen Gebäuden
1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden.

2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er

a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;

b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt;

c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;

d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).