§ 39 USG-VV Lärm: Gemeinden e) Schallschutz an neuen Gebäuden |
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1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden. 2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt; b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt; c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt; d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV). |