§ 37 USG-VV Lärm: Gemeinden c) Strassen |
---|
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV); b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV); c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV); d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). 2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV); b) ……. c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV); d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV); e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). |