§ 57 EGZGB Einfriedungen: Abstände |
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1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden. 3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes. |