§ 57 EGZGB Einfriedungen: Abstände
1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.