Art. 42 BauR Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und Freizeitanlagen.

2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden.

Abtretungspflicht, § 32 PBG
Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG
Entschädigung, § 35 PBG
Immissionsgrad, Art. 11 BauR
Übernahmepflicht, § 34 PBG
Zonen für öff. Bauten und Anlagen, § 18 PBG
... Grundmasse OE, Art. 43i BauR