Art. 42 BauR Zone für öffentliche Bauten und Anlagen |
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1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt wie Kirchen, Friedhöfe, Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindezentren, Mehrzweckhallen, Sport- und Freizeitanlagen. 2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden. |
Abtretungspflicht, § 32 PBG Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG Entschädigung, § 35 PBG Immissionsgrad, Art. 11 BauR Übernahmepflicht, § 34 PBG Zonen für öff. Bauten und Anlagen, § 18 PBG ... Grundmasse OE, Art. 43i BauR |