§ 34 PBG Enteignung: Übernahmepflicht
1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstückes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.

2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Überbauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des ganzen Grundstückes verlangen.

Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG