§ 32 PBG Abtretungspflicht |
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1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzutreten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen. 2 Das Enteignungsrecht kann vom Gemeinderat auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausgeübt werden, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern nach § 39 Abs. 3 erstellt werden. Die Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffenden Versorgungswerkes oder der Grundeigentümer. |
Entschädigungspflicht, § 35 PBG Erstellung durch Private, § 39 PBG |