§ 35 PBG Enteignung: Entschädigung, Zusprechung des Eigentums
1 Das interessierte Gemeinwesen hat für Abtretungen und für Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung zu leisten.

2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum verlangen.