§ 9 VPBG Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze.

2 Wo zwischen einem grossen und kleinen Grenzabstand unterschieden wird, ist der grosse Abstand rechtwinklig von der Fassade mit der Hauptwohnrichtung aus, der kleine von allen übrigen Fassaden aus einzuhalten.

3 Bei steilem Gelände muss das Untergeschoss mit der Hauptwohnrichtung den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn es anzurechnende Geschossflächen, ausgenommen Erschliessungsflächen, enthält.

Grenzabstand: bei Abgrabung, § 101 EGZGB
... bei Anpflanzungen, § 102 EGZGB
... bei Attikageschoss, § 38 BO
... bei auskragenden Bauteilen, § 31 BO
... bei Baulinien, § 34 PBG
... bei Einfriedungen, § 105 EGZGB
... bei Einfriedungen, § 34 BO
... bei Entzug Tageslicht, § 97 EGZGB
... bei Misthaufen, § 95 EGZGB
... bei Schweineställen, § 95 EGZGB
... bei Stützmauern, § 33 BO
... bei Terrainveränderungen, § 32 BO
Abweichungen, § 14 BO
Besondere Grenzabstände, § 37 BO
Näherbau, § 11 VPBG
Übergangsrecht, § 40 BO