§ 9 VPBG Grenzabstand |
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1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. 2 Wo zwischen einem grossen und kleinen Grenzabstand unterschieden wird, ist der grosse Abstand rechtwinklig von der Fassade mit der Hauptwohnrichtung aus, der kleine von allen übrigen Fassaden aus einzuhalten. 3 Bei steilem Gelände muss das Untergeschoss mit der Hauptwohnrichtung den grossen Grenzabstand nur einhalten, wenn es anzurechnende Geschossflächen, ausgenommen Erschliessungsflächen, enthält. |
Grenzabstand: bei Abgrabung, § 101 EGZGB ... bei Anpflanzungen, § 102 EGZGB ... bei Attikageschoss, § 38 BO ... bei auskragenden Bauteilen, § 31 BO ... bei Baulinien, § 34 PBG ... bei Einfriedungen, § 105 EGZGB ... bei Einfriedungen, § 34 BO ... bei Entzug Tageslicht, § 97 EGZGB ... bei Misthaufen, § 95 EGZGB ... bei Schweineställen, § 95 EGZGB ... bei Stützmauern, § 33 BO ... bei Terrainveränderungen, § 32 BO Abweichungen, § 14 BO Besondere Grenzabstände, § 37 BO Näherbau, § 11 VPBG Übergangsrecht, § 40 BO |