§ 11 VPBG Näherbau
1 Der Näherbau ist die Unterschreitung oder Aufhebung von Grenzabständen, sei es aufgrund nachbarlicher Zustimmung oder gestützt auf ein bestehendes Näher- oder Grenzbaurecht. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche Interessen.

bei Einfriedungen, § 34 BO
bei Stützmauern, § 33 BO
bei Terrainveränderungen, § 32 BO