§ 11 VPBG Näherbau |
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1 Der Näherbau ist die Unterschreitung oder Aufhebung von Grenzabständen, sei es aufgrund nachbarlicher Zustimmung oder gestützt auf ein bestehendes Näher- oder Grenzbaurecht. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche Interessen. |
bei Einfriedungen, § 34 BO bei Stützmauern, § 33 BO bei Terrainveränderungen, § 32 BO |