§ 32 BO Terrainveränderungen ohne Stützmauern
1 Wenn das Terrain verändert wird, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0.50 m betragen.

2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden.

3 Wenn der Nachbar zustimmt, darf von den Vorschriften in Absatz 1 und 2 abgewichen werden.

Grenzabstand, § 9 VPBG
Näherbau, § 11 VPBG
Terrainveränderungen: Grafik