§ 38 BO Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern
1 Das Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern darf in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen nicht höher als 3.70 m, und in allen übrigen Zonen nicht höher als 3.20 m sein, gemessen ab der effektiven Gebäudehöhe.

2 Bei Gebäuden mit Flachdächern darf die Fläche des Attikageschosses, einschliesslich Treppenhaus und Lift, im Aussenmass höchstens 60 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche betragen. Wird ein Attikageschoss, mit Ausnahme von Treppen und Liftaufbauten, auf einer Länge von mehr als zwei Dritteln der Fassadenlänge näher als 1.50 m zur Fassade gestellt, ist der betreffende Grenzabstand um 2.50 m zu erhöhen.

Dachgeschoss, § 8 VPBG
Gebäudehöhe, § 12 VPBG
Geschosshöhe, § 30 BO
Grenzabstand, § 9 VPBG
Vollgeschoss, § 7 VPBG