§ 30 BO Geschosshöhe |
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Für die Berechnung der Gebäudehöhe in Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen gilt eine maximale Geschosshöhe von 3.50 m, in allen übrigen Zonen 3.20 m. Für Ladenlokale, Gewerbebetriebe und dergleichen im Erdgeschoss gilt eine maximale Geschosshöhe von 4.50 m. |
Bauausführung, § 7 BO Dachgeschosshöhe, § 38 BO Vollgeschoss, § 7 VPBG |