§ 7 BO Bauausführung |
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1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen. 2 Gebäude, die der Hilfe in ausserordentlichen Lagen dienen, insbesondere Spitäler, Polizei- und Feuerwehrgebäude sowie Notunterkünfte, sind erdbebensicher zu erstellen. 3 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 8.00 m2 Grundfläche, eine lichte Höhe (OK Fertig Boden bis UK Fertig Decke) von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern mit Ausnahme von Küchen eine Grundfläche von mindestens 10.00 m2 aufweisen. Beim Ausbau bestehender Dachräume ist auf wenigstens 8.00 m2 Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.00 m erforderlich. 4 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und gut zugängliche gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. |
Mehrfamilienhaus, § 23 VPBG |